RVG‑Rechner

Unverbindliche Orientierung für potenzielle Mandant­innen und Mandanten. Es gelten die gesetzlichen Regelungen des RVG; die konkrete Vergütung hängt vom Einzelfall ab.

Eingaben

Nr. 7002 VV (20 €) wird automatisch addiert.
Verfahrensgebühr 1,3, Terminsgebühr 1,2. Einigungsgebühr 1,0 optional.

Hinweis: Die 1,0‑Gebühr wird aus einer lokal eingebetteten RVG‑Tabelle (Stand August 2025) entnommen. Im PKH/VKH‑Modus werden die reduzierten Gebühren nach § 49 RVG genutzt.

Ergebnis

Zwischensumme
USt
Gesamt

Alle Angaben ohne Gewähr. Eine verbindliche Mandatsvereinbarung oder gesetzliche Vergütungs­ansprüche bleiben unberührt.

Wie wird berechnet?

Die 1,0‑Gebühr wird aus der (lokal eingebetteten) RVG‑Tabelle zum angegebenen Wert entnommen. Je nach Auswahl werden typische Gebühren addiert:

  • Gerichtliche 1. Instanz: Verfahrensgebühr 1,3 (Nr. 3100 VV), Terminsgebühr 1,2 (Nr. 3104 VV), optional Einigungsgebühr 1,0 (Nr. 1003 VV).
  • Außergerichtlich: Geschäftsgebühr 1,3 (Nr. 2300 VV).
  • PKH/VKH: es werden die reduzierten Vergütungen nach § 49 RVG verwendet (Tabelle unten im Code, leicht anpassbar).

Hinzu kommen pauschal 20 € (Nr. 7002 VV) sowie – sofern gewählt – weitere Auslagen und die Umsatzsteuer.